STATUTEN der MUSIKGESELLSCHAFT DERENDINGEN
Gegründet 1873
1. NAME UND SITZ DES VEREINS
§ 1
Unter dem Namen „Musikgesellschaft Derendingen“ (MGD) besteht ein körperschaftlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60 und folgende des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Derendingen. Er ist Mitglied des Eidgenössischen Musikverbandes (EMV), des Solothurnischen Kantonalmusikverbandes sowie des Musikverbandes Wasseramt.
2. ZWECK DES VEREINS
§ 2
Zweck des Vereins:
1. Ausbildung und Förderung der Mitglieder und des Nachwuchses in der Instrumentalmusik
2. Pflege von guter Blasmusik und Kameradschaft
3. Mitwirkung an wichtigen öffentlichen Anlässen in der Gemeinde Derendingen
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann aber auf schriftliches Gesuch hin auch an politischen und konfessionellen Anlässen in der Gemeinde mitwirken.
3. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
Der Verein besteht aus:
§ 4a)
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer einen guten Leumund und musikalische Befähigung besitzt. Bei minderjährigen Interessenten ist das Einverständnis der Eltern oder deren gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Neueintretende können nach angemessener Probezeit auf Vorschlag des Vorstandes in den Verein aufgenommen werden. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich bei einem
Vorstandsmitglied eingereicht werden. Die Aufnahme erfolgt an der GV durch offene Abstimmung, rückwirkend auf den Beginn der Probezeit.
Der Verein kann Musikanten zu Freimitgliedern ernennen. Es handelt sich dabei um aktive Musikanten, die einem anderen Musikverein angehören und nicht alle Proben und Anlässe der MGD besuchen
können. Musikanten, welche keinem anderen Verein gemäss EMV angehören, können nicht zu Freimitgliedern ernannt werden. Freimitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Aktivmitglieder der MGD.
§ 5b)
Gönnermitglieder
Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche den Verein mit einem Jahresbeitrag unterstützen (§ 18). Sie geniessen bei bestimmten Konzerten und Anlässen des Vereins Vergünstigungen.
§ 6c)
Ehremitglieder
Personen oder Körperschaften, die sich um die MGD in besonderem Masse verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen die
gleichen Rechte wie in § 5 und Pflichten nach § 24.
Aktivmitglieder werden nach 20 Jahren Mitgliedschaft in der MGD an der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt. Aktivmitglieder, die 25 Jahre bei einem Instrumentalmusikverein EMV mitgewirkt haben,
wovon 10 Jahre in der MGD, werden ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist an der GV urkundlich zu bestätigen.
Ehrenmitglieder, die 25, 35, 50 und 60 Jahre als Aktivmitglied in der MGD mitgewirkt haben, werden von der GV geehrt.
4. ORGANISATION
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
§ 8
Die ordentliche Generalversammlung (Jahresversammlung) findet jeweils bis spätestens Ende Februar statt, an welcher in der Regel die Angelegenheiten gemäss §11 erledigt werden sollen. Sie wird vom Vorstand festgesetzt und ist 8 Tage vorher im Amtsanzeiger zu publizieren.
§ 9
Die GV wird vom Präsidenten geleitet. Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident oder das amtsälteste Vorstandsmitglied in dieser Reihenfolge den Vorsitz. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist an der ersten der GV folgenden Vorstandssitzung vorzulegen.
§ 10
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktiven anwesend sind. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene Mehr. Geheime Abstimmung soll aus kollegialen Gründen möglichst
vermieden werden, kann jedoch von 1/3 der Anwesenden verlangt werden. Bei der geheimen Abstimmung gilt das absolute Mehr; dabei werden die leeren und ungültigen Stimmen nicht mitgezählt.
Alle übrigen Versammlungen sind beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 11
Die GV behandelt die Vereinsgeschäfte nach folgender Tagesordnung:
b) Der Vorstand
§ 12
Der Vorstand besteht in der Regel aus 7 Mitgliedern, nämlich:
Es können zwei Chargen auf eine Person vereinigt werden. In den Vorstand sind Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder wählbar. In besonderen Fällen sind auch aussenstehende, natürliche Personen in
den Vorstand wählbar.
§ 13
Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche oder mündliche Einladung des Präsidenten so oft die laufenden Vereinsgeschäfte dies erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Aussenstehende können zu Vorstandssitzungen zugezogen werden, haben aber nur beratende Stimme. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 14
Dem Vorstand obliegen folgende Pflichten und Rechte:
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte nach freiem Ermessen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder nichtständige Komitees und Kommissionen ausserhalb des Vorstandes mit besonderen Aufgaben
betrauen, insbesondere als Instrumentenverwalter, Uniformenverwalter, Bibliothekar und Vereinsweibel.
c) Die Rechnungsrevisoren
§ 15
Zur Überwachung der finanziellen Verwaltung wählt die GV alljährlich 2 Aktiv- oder Ehrenmitglieder als Rechungsrevisoren.Die Revisoren haben die vorgelegte Vereinsrechnung und das Inventar gewissenhaft zu prüfen und der GV hierüber schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Sie haben jederzeit das Recht, die Rechnungsführung zu prüfen.
d) Die Spezialkommissionen
§ 16
Die GV kann, wenn erforderlich, ständige und interimistische Spezialkommissionen ernennen, die dem Vorstand unterstehen. Als ständige Kommissionen wird von der GV die Musikkommission (MUKO) sowie
die Arbeitsgruppe für Nachwuchs- und Mitgliederförderung (ANM) gewählt. Die MUKO besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, wobei der Dirigent von Amtes wegen vertreten sein muss. Die MUKO
konstituiert sich selbst. Wünsche und Vorschläge der Mitglieder in musikalischer Hinsicht sind der MUKO zu unterbreiten. Die ANM besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich
selbst.
Der Dirigent
§ 17
Zur musikalischen Leitung des Vereins wählt die GV alljährlich den Dirigenten und den Vizedirigenten. Der Dirigent leitet die Proben und Aufführungen und bestimmt im Einverständnis mit der
Musikkommission das Programm. Er hat das Vorschlagsrecht bei der Auswahl und Anschaffung von Instrumenten und Musikalien und bei der Besetzung der einzelnen Stimmen. Im Verhinderungsfall gehen
seine Befugnisse auf den Vizedirigenten über.
Finanzielle Mittel
§ 18
Die MGD bestreitet die laufenden Ausgaben aus folgenden Einkünften
Der Beitrag der Aktivmitglieder und der Mindestbeitrag der Gönnermitglieder wird jährlich von der GV festgesetzt. Das Rechnungsjahr beginnt und endet jeweils mit der GV. Für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 19
Die Aktivmitglieder haben folgende Verpflichtungen:
§ 20
Die Benützung des gefassten Instrumentes und der Uniform ausserhalb der MGD ist nur mit Einwilligung des Vorstandes gestattet. Notwendige Reparaturen müssen durch den Instrumenten- resp. Uniformenverwalter veranlasst werden. Andernfalls haftet das Mitglied für die Kosten.
§ 21
Kann ein Mitglied eine Probe, ein Konzert oder eine andere wichtige Veranstaltung aus triftigen Gründen nicht besuchen, so hat es sich vorher beim Präsidenten unter Angabe der Gründe zu entschuldigen. Mitglieder, die eine Veranstaltung der MGD mutwillig stören, können vom Präsidenten weggewiesen werden.
§ 22
Die Mitgliedschaft erlischt infolge von Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 23
Der Austritt ist schriftlich und begründet einzureichen und wird der Vereinsversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Austretende sämtliche gefassten Effekten in einwandfreiem Zustand abgeliefert und sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber der MGD geordnet hat. Ausgetretene Personen haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen (ZGB, Art. 73).
§ 24
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die statutarischen Pflichten schwer verletzt oder die allgemeinen Interessen oder den guten Ruf des Vereins schädigt. Ausgeschlossene Personen haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen (ZGB, Art. 73).
§ 25
Bei Todesfall eines Aktivmitgliedes ist demselben mit Trauerspiel in corpore und einem Kranz die letzte Ehre zu erweisen. Die gleiche Regelung gilt auch für Eidgenössische Ehrenveteranen, CISM- Veteranen sowie die Präsidenten der Einwohner- und Bürgergemeinde. Ehrenmitglieder nach § 6, Kantonale und Eidgenössische Veteranen werden (sofern die Bestattung in der Gemeinde selbst oder in einer Nachbargemeinde stattfindet) mit einer Fahnendelegation und mit einem Kranz geehrt. Bei Aktivmitgliedern, Präsident, Ehrenpräsident und Dirigent wird zudem eine Todesanzeige in der meistverbreiteten Tageszeitung der Region veröffentlicht.
§ 26
Jedem Mitglied wird bei der Aufnahme ein Musikerpass ausgehändigt, sofern es noch keinen besitzt, der die späteren Ernennungen zum Ehrenmitglied sowie zum Empfang der Auszeichnung nach EMV massgebend ist.
§ 27
Jedem Mitglied wird beim Eintritt ein Instrument, eine komplette Uniform und Statuten übergeben, die ausschliessliches Eigentum der MGD bleiben. Das Mitglied hat die gefassten Effekten mit Sorgfalt zu behandeln. Mutwillig oder fahrlässig verursachte Schäden an Instrument oder Uniform sind dem Verein zu ersetzen. Für fehlende Gegenstände ist Ersatz im Wert der Neuanschaffung zu leisten.
§ 28
Zur Behandlung laufender Geschäfte, die die Kompetenz des Vorstandes überschreiten, kann eine Mitglieder- Versammlung einberufen werden. Die Versammlung muss in gehöriger Weise angekündigt und
kann mit einer Probe zusammengelegt werden. Es ist ein Protokoll zu erstellen. Die Mitglieder sind gehalten, den Verhandlungen mit Anteilnahme und Disziplin beizuwohnen.
Alters und Ehrenständchen
§ 29
Die MGD verpflichtet sich, allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern an folgenden Geburtstagen zu konzertieren: 80 Jahre, 90 Jahre, und ab dem 95 Altersjahr zu jedem weiteren Geburtstag. Aktive Mitglieder der MGD haben zu folgenden Geburtstag ein Ständchen zu Hause zu Gute 60 Jahre, 65 Jahre und 70 Jahre. Ehrenmitglieder werden ebenfalls mit einem Alterständchen zu Hause geehrt. Ist der Wohnort ausserhalb des Wasseramtes, so wird das Ehrenmitglied zum gemeinsamen Altersständchen in die Aula eingeladen. Ein Ständchen wird zu folgenden Geburtstagen gegeben: 70 Jahre, 75 Jahre, 80 Jahre, 85 Jahre.
Wahl des Gemeindepräsidenten
§ 30
Die MGD ehrt den neu gewählten Gemeindepräsidenten mit einem Ständchen. Die gleiche Ehre wird auch dem Bürgergemeindepräsidenten zuteil.
Vereinsordnung § 31 Die MGD hat jeden Dorfverein, der von einem Eidgenössischen Fest zurückkehrt, auf schriftliche Anfrage hin zu empfangen (in der Regel ohne Uniform).
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 32
Eine Auflösung der MGD kann nur erfolgen, wenn der Bestand der Aktivmitglieder unter 10 fällt, oder wenn ¾ der Aktivmitglieder die Auflösung beschliessen.
§ 33
Im Falle der Auflösung hat der Vorstand nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen (Instrumente, Uniformen, Musikalien, Fahne, Protokolle, Inventar) mit einem genauen Verzeichnis in Verwaltung der Einwohnergemeinde Derendingen zu übergehen. Diese Vermögenswerte sind für einen ähnlichen Musikverein zu reservieren und werden einem Nachfolger unter folgenden Bedingungen ausgehändigt:
§ 34
Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 3o. Januar 1993 genehmigt und treten sofort in Kraft. Die Statuten vom 24, Januar 1981 sind dadurch aufgehoben.
Derendingen, den 15. Februar 2003
Namens der Musikgesellschaft Derendingen
Der
Vice-Präsident
Der Sekretär
René
Ruckstuhl
Thomas Zimmermann